AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
Art. 1 Geltungsbereich
Zweiloo GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen auf der Basis der nachstehenden AGB, in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Diese AGB und alle Verträge, die aufgrund dieser AGB geschlossen werden, unterliegen schweizerischem Recht. Diese AGB sind ab 01.10.2018 gültig.
Art. 2 Bestellung, Auftragserteilung
Zweiloo GmbH nimmt mündliche und schriftliche sowie elektronische Bestellungen entgegen. Ein Vertrag kommt durch eine schriftliche Offerte, eine Auftragsbestätigung oder spätestens jedoch mit der Erfüllung oder einem Erfüllungsangebot und der Rechnungsstellung durchZweilooGmbH zustande. Alle von Zweiloo GmbH erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Art. 3 Gefahrtragung und Lieferung
Zweiloo GmbH liefert – auch bei einer ausdrücklich zugestandenen Übernahme der Transportkosten – ausschliesslich auf Gefahr des Kunden. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder eine den Transport ausführende Person geht das Risiko auf den Kunden über. Auch im Falle des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des Verlustes der Ware, muss der Kunde den vollen Kaufpreis zahlen. Leistungsort ist der Sitz von Zweiloo GmbH. Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Kunden überlassen. Das Transportrisiko für das Eintreffen einer an Zweiloo GmbH retournierten Ware liegt ebenfalls beim Kunden. Zweiloo GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, die jeweils nach ihrer Ausführung abgerechnet werden können.
Art. 4 Lieferfristen
Zweiloo GmbH ist stets bemüht angegebene oder vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Wird eine verbindliche Lieferzusage um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde Zweiloo GmbH eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen, die mit der Bekanntgabe an Zweiloo GmbH beginnt. Falls dann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande kommt, kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall bestehen Schadenersatzansprüche des Kunden nur dann, wenn Zweiloo GmbH einen Schaden beim Kunden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat; weitergehende Ersatzansprüche des Kunden sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Macht der Kunde von seinen vorbezeichneten Rechten nicht unverzüglich Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferzusagen zu.
Ist ein Nichteinhalten der Lieferfrist auf höhere Gewalt (Unwetter, Krieg, Streik oder ähnliches) zurückzuführen, verändert sich die Lieferfrist angemessen, mindestens jedoch um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse.
Art. 5 Preise und Zahlung
Alle Preise und Preisangaben verstehen sich sofern nicht anders angegeben unverpackt, unversichert, unverzollt. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (auch Offerte / Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsendbetrag netto (ohne Abzüge) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ist die Zahlung nach Zahlungsdatum nicht eingetroffen, ist Zweiloo GmbH berechtigt, eine Nachfrist von 20 Kalendertagen zu setzen. Trifft die Zahlung nach der gesetzten Frist nicht ein, ist Zweiloo GmbH berechtigt, nach der 2. Mahnung die Betreibung einzuleiten. Für die Mahnung stellt die Zweiloo GmbH CHF 20.- für Unkosten in Rechnung. Zahlt der Käufer bis zur gesetzten Nachfrist nicht, ist Zweiloo GmbH berechtigt, ab Ende der Nachfrist Verzugszinsen in Höhe des von Geschäftsbanken üblichen Kontokorrentzinses, mindestens aber 10% vom gesamten Rechnungsbetrag zu fordern. Zweiloo GmbH behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
Art. 6 Eigentumsvorbehalt
Alle von Zweiloo GmbH an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum von Zweiloo GmbH. Der Kunde darf die unter dem Eigentumsvorbehalt von Zweiloo GmbH stehende Ware weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware Zweiloo GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sorgfältig zu bewahren und auf eigene Kosten gegen alle Risiken zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine etwaigen künftigen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Hinblick auf die gelieferte Vorbehaltsware an Zweiloo GmbH ab. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, ist Zweiloo GmbH berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen. Der Kunde hat die Ware dann sofort herauszugeben. Ein Rücktritt vom Vertrag durch Zweiloo GmbH liegt nur dann vor, wenn Zweiloo GmbH den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt hat.
Art. 7 Warenrücksendungen/ Umtausch/Stornieren v. Aufträgen
Warenrücksendungen sind nur mit vorheriger Absprache per Telefon oder Mail mit Zweiloo GmbH möglich. Im Falle der vereinbarten Warenrücknahme kann eine Kostenpauschale erhoben werden. Warenrücksendungen, die ohne vorherige Absprache (telefonisch oder per mail) bei Zweiloo GmbH eintreffen, werden nicht rückerstattet. Im Falle der Falschbestellung durch den Kunden muss die Ware „frei Haus“ an Zweiloo GmbH zurückgesandt werden, das Transportrisiko trägt der Kunde.
Speziesware muss vom Kunden in jedem Fall übernommen werden.
Storniert der Käufer einen Auftrag, können die bisher aufgelaufenen Kosten sowie die eingegangenen Verpflichtungen verrechnet werden.
Art. 8 Anwendbares Recht
Diese AGB und alle Verträge, die aufgrund dieser AGB geschlossen werden, unterliegen schweizerischem Recht.
Art. 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtsanwendung
Für alle eventuellen Streitigkeiten mit Zweiloo GmbH aus einer Geschäftsbeziehung oder deren Anbahnung wird - soweit gesetzlich zulässig - als Gerichtsstand der Sitz von Zweiloo GmbH vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz von Zweiloo GmbH, Aadorf. Die Parteien werden sich bemühen, allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrags ergeben, auf gütlichem Weg zu lösen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.